News & Fachbeiträge

Die Rechtsprechung definiert regelmäßig die einzelnen gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere im IT-Recht und Datenschutz, aber auch in anderen Rechtsgebieten, müssen die Gerichte die Gesetze den ständigen Weiterentwicklungen anpassen und zum Teil neu definieren. Wir verfolgen die Rechtsprechung und geben unseren Mandanten praktische Hinweise zur Umsetzung.

 

In unseren News/Rechtstipps stellen wir regelmäßig eine Auswahl von diesen rechtlichen Entwicklungen für Sie zusammen.

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Schadensersatzansprüche wegen Rechtsverletzungen auf Facebook, Instagram, YouTube oder LinkedIn?

Was tun, wenn Rechtsverletzungen in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram oder LinkedIn oder auf Videosharing-Plattformen wie YouTube oder TikTok begangen werden?

In unserem Artikel über das NetzDG berichten wir, wie mit strafrechtlich relevanten Inhalten umzugehen ist (lesen Sie hierzu unseren NetzDG-Artikel).

 

Doch auch jenseits des Strafrechts kann es zu Rechtsverletzungen kommen. Beispiele hierfür sind Persönlichkeitsrechtsverletzungen wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Wort oder Namen, die Verletzung geistigen Eigentums (Urheberrechtsverletzungen) oder die Verletzung von Markenrechten.

 

Diese Rechtsverletzungen finden keine Erwähnung im StGB und sind damit nicht über das NetzDG zu ahnden. Aber ist man deswegen schutzlos?

Nein! TTDSG bei zivilrechtlichen Ansprüchen

Zivilrechtliche Ansprüche gegen Rechtsverletzungen, dazu zählen Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche.

 

Nutzt jemand Fremdes den eigenen Namen oder die eigene Marke ohne Erlaubnis, oder veröffentlicht er oder sie Inhalte oder Fotos, die z.B. von einer fremden Webseite stammen, geben das BGB, das Urhebergesetz (UrhG) und das Markengesetz (MarkenG) dem Verletzten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.


Die Krux ist: Man muss wissen, gegen wen man sie richten muss. Oftmals ist genau das bei sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram oder YouTube das Problem. Es ist nur der Account-Name ersichtlich, nicht jedoch die natürliche Person, die dahintersteht und die Rechtsverletzung tatsächlich begeht.


Hier hat der Gesetzgeber das alte Telemediengesetz (TMG) reformiert und mit dem TTDSG ein neues Gesetz geschaffen, das die Betreiber der Netzwerke in die Verantwortung nimmt. Wer eigene Rechte durch einen anderen Nutzer verletzt sieht, hat aufgrund von § 21 TTDSG einen Anspruch gegen das soziale Netzwerk darauf, die Nutzerdaten des Rechtsverletzers zu erfahren, um gegen diesen Ansprüche geltend zu machen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte richten Sie Ihre Fragen telefonisch oder über unser Kontaktformular an uns.

 

Erstellt am 31.03.2022 unter Mitarbeit von Frau Daniela Lenz, wissenschaftliche Mitarbeiterin.