News & Fachbeiträge

Die Rechtsprechung definiert regelmäßig die einzelnen gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere im IT-Recht und Datenschutz, aber auch in anderen Rechtsgebieten, müssen die Gerichte die Gesetze den ständigen Weiterentwicklungen anpassen und zum Teil neu definieren. Wir verfolgen die Rechtsprechung und geben unseren Mandanten praktische Hinweise zur Umsetzung.

 

In unseren News/Rechtstipps stellen wir regelmäßig eine Auswahl von diesen rechtlichen Entwicklungen für Sie zusammen.

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Produktkennzeichnungen – Worauf Unternehmer allgemein achten müssen!

Teil 2: Spezielle Regelungen, die für Unternehmer wichtig sind!

Eine Erläuterung am Beispiel von Babyartikeln und Spielzeug


Hier zu Teil 1

Welche speziellen Angaben zu Inhaltsstoffen und deren Zusammensetzung müssen gemacht werden?

Hinsichtlich den Kennzeichnungspflichten zu Inhaltsstoffen, Zusammensetzung, Gebrauch und Sicherheit gibt es unterschiedliche und spezielle Rechtsgrundlagen, die je nach Produkt einschlägig sind

Produktkennzeichnungen Teil 2

a. Spielzeugrichtlinie und Verordnung über Sicherheit für Spielzeug (2. ProdSV)

Die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG verlangt, dass Hersteller dafür Sorge tragen, dass die Sicherheit und Gesundheit von Benutzern und Dritten bei der bestimmungsgemäßen sowie sonstigen Verwendung des Spielzeugs gewährleistet ist und dass zu diesem Zweck mögliche Risiken und Gefahren sowie Möglichkeiten zu deren Vermeidung auf dem Spielzeug oder einem fest am Spielzeug angebrachten Etikett angegeben sind (Art. 10 I, II).

 

Die Spielzeugrichtlinie der EU gilt jedoch in Deutschland nicht unmittelbar, sondern wird durch nationales Recht konkretisiert; in Deutschland durch die zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. ProdSV).

 

Die in dieser Verordnung festgesetzten Regelungen orientieren sich an der Richtlinie und bestimmen in § 4 2. ProdSV, dass die Hersteller von Spielzeugen diese mit einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen versehen müssen, das lesbar ist und dem Spielzeug dauerhaft anhaftet. Nur soweit dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, müssen diese Informationen auf der Verpackung oder in Unterlagen enthalten sein, die dem Spielzeug beigelegt sind.

 

Zudem müssen der Herstellername (Handelsname oder eingetragene Marke sind ausreichend) sowie eine Kontaktadresse angegeben sein; wiederum entweder auf dem Spielzeug direkt oder (falls dies nicht möglich ist) auf der Verpackung bzw. in beiliegenden Unterlagen. Der Hersteller kann einen Bevollmächtigten bestimmen, der diese Pflichten für ihn wahrnimmt.

 

Des Weiteren verweist die 2. ProdSV in § 11 auf Art. 11 der Richtlinie, wonach Warnhinweise auf dem Spielzeug, einem Etikett am Spielzeug, auf der Verpackung und unter Umständen in einer Gebrauchsanweisung enthalten sein müssen.

 

Die Warnhinweise müssen mit dem Wort „Achtung“ beginnen und deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem festangebrachten Etikett oder auf der Verpackung angebracht und erforderlichenfalls auch in der Gebrauchsanweisung niedergelegt sein. Soweit das Spielzeug keine Verpackung hat, müssen die Angaben zwingend auf dem Spielzeug selbst angegeben werden (Art. 11 II 2009/48/EG i.V.m. § 11 2. ProdSV).

 

Die Warnhinweise enthalten dabei als Mindestangaben das Mindest- sowie ein Höchstalter der Benutzer und – wo angemessen – die erforderlichen Fähigkeiten der Benutzter, das Mindest- und Höchstgewicht sowie den Hinweis, dass eine Benutzung durch Kinder nur unter Aufsicht von Erwachsenen erfolgen soll (Verweis der 2. ProdSV auf Anhang V der Richtlinie).

 

Für bestimmte Spielzeuge, z. B. Chemiebaukästen, aber auch für Schlittschuhe sowie diverse andere Spielzeuge (nachzulesen in Anhang V der Richtlinie) ist es darüber hinaus erforderlich, Angaben über die Inhaltsstoffe oder über besondere Benutzungssituationen zu machen, beispielsweise im Straßenverkehr. Auch bestimmte Allergene und Duftstoffe müssen auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett, der Verpackung oder einem Beipackzettel angegeben werden, soweit sie eine bestimmte Konzentrationsmenge überschreiten. Die genaue Liste mit den Stoffen ist in Anhang II Nr. III Nr. 11 der Richtlinie nachzulesen und zu beachten gem. § 10 2. ProdSV.

 

Alle Spielzeuge müssen darüber hinaus nach § 13 2. ProdSV ein CE-Kennzeichen gem. der Vorgabe aus Art. 30 VO (EG) 765/2008 tragen, welches wiederum „deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung“ anzubringen ist. Bei kleinen Spielzeugen und solchen, die aus kleinen Teilen bestehen, gehört die CE-Kennzeichnung entweder auf das Etikett oder auf einen Beipackzettel – man denke beispielsweise an die kleinen Spielzeuge in einem Überraschungsei.

Übersicht über Produktangaben bei Spielzeugen (z. B. Spielzeugauto, Puppenbett etc.)

Typen-, Serien-, Chargen-, Modellnummer oder sonstige identifizierende Angabe

  • gut lesbar,
  • dauerhaft
  • auf dem Produkt selbst bzw. auf einem fest daran angebrachten Etikett; falls aufgrund von Beschaffenheit des Spielzeugs unmöglich, auf der Verpackung oder in einer Gebrauchsinformation.

 

Herstellername + Kontaktadresse

  • gut lesbar
  • dauerhaft
  • auf dem Produkt selbst bzw. auf einem fest daran angebrachten Etikett; falls aufgrund von Beschaffenheit des Spielzeugs unmöglich, auf der Verpackung oder in einer Gebrauchsinformationen

 

Gebrauchs- und Sicherheitsinformationen

  • dem Spielzeug mindestens beiliegend
  • in deutscher Sprache (!)

 

Warnhinweise gem. Anlage V der EU RL 2009/48/EG, vgl. § 11 I  2. ProdSV

  • mit „Achtung“ beginnen
  • deutlich sichtbar
  • leicht lesbar
  • in deutscher Sprache
  • verständlich
  • in zutreffender Form
  • auf dem Spielzeug, einem festangebrachten Etikett oder auf der Verpackung angebracht und erforderlichenfalls auch in der Gebrauchsanweisung niedergelegt
  • soweit das Spielzeug ohne Verpackung verkauft wird muss der Warnhinweis zwingend am Produkt selbst angebracht sein
  • Warnhinweise, die für die Kaufentscheidung maßgeblich sind, z. B. das Mindest- oder Höchstalter

 

CE-Kennzeichen

  • deutlich sichtbar
  • leicht lesbar
  • verständlich
  • in zutreffender Form
  • auf dem Spielzeug, einem festangebrachten Etikett oder auf der Verpackung angebracht und erforderlichenfalls auch in der Gebrauchsanweisung niedergelegt; bei kleinen Spielzeugen wahlweise auf dem Etikett oder dem Beipackzettel anzugeben.

b. Textilkennzeichen-Verordnung und TextilKennzG

In Bezug auf das Stillkissen kommen die Textilkennzeichen-Verordnung und das TextilKennzG ins Spiel. Art. 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 verlangen, dass die Angabe der Faserzusammensetzung des Textilerzeugnisses (z. B. Stillkissen) auf einem Etikett oder einem anderen Kennzeichen an dem Textil in dauerhafter, leicht lesbarer, sichtbarer, zugänglicher und im Falle eines Etiketts festverbundener Weise angebracht sind. Für Mehrkomponenten-Textilien, wie ein Stillkissen es sein dürfte (Bezug und Futter), müssen alle Textilfasern mit Angabe des jeweiligen Anteils auf dem Etikett oder durch andere Kennzeichnungen am Produkt angebracht sein. Eine „Andere Kennzeichnung“ kann dabei das Aufnähen, Aufsticken, Aufdrucken, Drucken, Prägen oder jede andere Art des Anbringens der Information auf dem Textilerzeugnis sein.

 

In Bezug auf Pflegehinweise besteht jedenfalls in Deutschland keine Pflicht zur Kennzeichnung. Jedoch besteht eine solche beispielsweise in Frankreich, sodass Unternehmen, die ihre Produkte innerhalb der EU auch in Frankreich vertreiben wollen, auch Pflegehinweise auf das Etikett oder die gewählte Kennzeichnungsform mit aufnehmen sollten. 

Übersicht Angaben zu Textilprodukten (am Beispiel: Baby Tuch oder Stillkissen)

Typen-, Serien-, Chargen-, Modellnummer oder sonstige identifizierende Angabe

  • gut lesbar – dauerhaft – auf dem Produkt selbst, bzw. auf einem fest daran angebrachten Etikett
  • Herstellername + Kontaktadresse – Gut lesbar –     dauerhaft –      Auf dem Produkt selbst bzw. auf einem fest daran angebrachten Etikett
  • Faserzusammensetzung für jeden Bestandteil des Produkts entsprechend Anhang I der Verordnung
  • soweit er Hauptfutterstoff ist oder mindestens 30% des Produktes ausmacht
  • auf einem Etikett oder einem anderen Kennzeichen* 
    • an dem Textil
    • in dauerhafter
    • leicht lesbarer
    • sichtbarer
    • zugänglicher Weise
    • im Falle eines Etiketts festverbundener Weise angebracht sind

*Aufnähen, Aufsticken, Aufdrucken, Drucken, Prägen oder jede andere Art des Anbringens der Information auf dem Textilerzeugnis

 

Pflegehinweise

  • nicht zwingend

möglich auf Etikett oder auf sonstige Weise

Fazit

 

Es lässt sich demnach insgesamt festhalten, dass auf Verbraucherprodukten wie Schnullern, Stillkissen aber auch Spielzeug in gut lesbarer, sichtbarer Weise in jedem Fall der Hersteller (Name bzw. Firmenname) sowie dessen Kontaktangaben in Form einer Postadresse auf dem Produkt oder der Verpackung anzugeben sind. Soweit sich diese Informationen aufgrund der Beschaffenheit auf dem Produkt selbst oder einem daran fest angebrachten Etikett angeben lassen, sollte dieser Darstellungsweise Vorrang (vor der Verpackung) gegeben werden.

 

Außerdem muss das Produkt identifizierbar anhand einer Serien- oder Typennummer sein, die wiederum Rückschlüsse auf Produktionsstätte und -zeitraum zulässt. Der Gesamtpreis, d. h. der Preis inkl. Umsatzsteuer – sowie bei Verkauf im Internet unter Angabe etwaiger Versand-/Lieferkosten – muss eindeutig und unmittelbar dem Produkt zuzuordnen sein, für den er gilt. Im stationären Handel erfolgt dies in der Regel durch ein Preisschild oder die Preisbeschriftung auf dem Produkt selbst.

 

Soweit es sich um besondere Produkte wie Spielzeuge oder Textilien handelt, sind darüber hinaus die spezielleren Vorgaben für diese Produkte zu beachten, u. a. besondere Warnhinweise sowie Angaben über die Materialzusammensetzung.