News & Fachbeiträge

Die Rechtsprechung definiert regelmäßig die einzelnen gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere im IT-Recht und Datenschutz, aber auch in anderen Rechtsgebieten, müssen die Gerichte die Gesetze den ständigen Weiterentwicklungen anpassen und zum Teil neu definieren. Wir verfolgen die Rechtsprechung und geben unseren Mandanten praktische Hinweise zur Umsetzung.

 

In unseren News/Rechtstipps stellen wir regelmäßig eine Auswahl von diesen rechtlichen Entwicklungen für Sie zusammen.

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Faire Verbraucherverträge – was ist neu und was ist zu tun?

Bereits am 1. Oktober 2021 sind erste Regelungen des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft getreten. Weitere folgen am 1. März 2022 und am 1. Juli 2022. Hier erklären wir in einem kurzen Überblick, was sich geändert hat und welche Folgen die Änderungen bedeuten.

 

Die neuen Normen für den fairen Verbrauchervertrag finden sich im BGB, genauer im AGB-Recht in § 308 Nr. 9 BGB und  § 309 Nr. 9 BGB sowie im neuen § 312k BGB nF. Geregelt werden einerseits der Ausschluss der Abtretbarkeit von Geldforderungen in AGB (§ 308 Nr. 9 BGB), andererseits die Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen (§ 309 Nr. 9 BGB nF) sowie die Erleichterung der Kündigung von im Internet geschlossenen Verträgen (§ 312k BGB nF). 

Was ändert sich?

Für bestehende Verträge, die vor dem jeweiligen Inkrafttreten geschlossen wurden, zunächst nichts. Die neuen Regelungen müssen erst ab dem Datum ihres Inkrafttretens umgesetzt werden. Im Fall des Abtretungsausschlusses also ab 1. Oktober 2021. Für die Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen gelten die Neuerungen für Verträge ab 1. März 2022.

Ausschluss der Abtretbarkeit von Geldforderungen

Hintergrund § 308 Nr. 9 BGB von ist, dass es Verbrauchern erleichtert werden soll, Gewährleistungsansprüche gegen Unternehmen über Legal-Tech-Unternehmen geltend zu machen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Verbraucher häufig ihre Gewährleistungsrechte, beispielsweise bei Flugverspätungen oder Kaufmängeln, nicht geltend machen, da es sich um vergleichsweise niedrige Beträge handelt, die zu Kosten für etwaige Rechtsberatung nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Abhilfe haben Legal-Tech-Unternehmen wie flightright.de oder janofair.de geschaffen. Der Verbraucher tritt die ihm zustehenden Ansprüche gegen die Fluggesellschaft oder den (Online-)Shop an flightright.de bzw. janofair.de ab, die dem Verbraucher hierfür einen Pauschalbetrag erstatten und die abgetretenen Ansprüche des Verbrauchers gegen die Fluggesellschaft bzw. den (Online-)Shop geltend machen und ggf. gerichtlich durchsetzen.

 

Da der Zustand, in dem die Verbraucher auf die Geltendmachung verzichteten für die Unternehmen deutlich komfortabler ist, gingen einige Unternehmen dazu über, die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen in den AGB auszuschließen.

 

Dieser Ausschluss ist seit 1. Oktober 2021 unwirksam.

 

Handlungsempfehlung für Unternehmer: Überprüfen Sie Ihre AGB, ob eine solche Klausel enthalten ist.

 

Im B2B-Bereich entfalten die Regelungen aufgrund der Anpassung von § 310 BGB keine Wirkung.

Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen

Eine weitere verbraucherfreundliche Regelung enthält der neu gefasste § 309 Nr. 9 BGB, der jedoch erst zum 01. März 2022 in Kraft tritt: Er bestimmt, dass Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen eine maximale Laufzeit von zwei Jahren haben sollen sowie eine maximale Kündigungsfrist von einem Monat vor dem vereinbarten Vertragsende haben dürfen.

 

Soweit der Vertrag nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit verlängert wird, darf dies nur auf unbestimmte Zeit erfolgen und der Vertrag muss sodann jederzeit mit der Frist von einem Monat gekündigt werden können.

 

Gängige Beispiele hierfür sind vor allem Mobilfunk- und DSL-Verträge, Strom- und Gaslieferungsverträge sowie Fitnessstudioverträge.

 

Auch hier gilt, dass die Neuerungen lediglich im Verhältnis B2C also zwischen Unternehmern und Verbrauchern Wirkungen entfalten, nicht jedoch im B2B-Bereich (vgl. § 310 BGB).

Faire Kündigung

Als dritte Neuerung des fairen Verbrauchervertrags soll die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr erleichtert werden.


Wer kennt es nicht? Der Vertrag ist schnell abgeschlossen – die durch den Gesetzgeber durch § 312j Abs. 3 BGB vorgeschriebene „Button-Lösung“ sorgt dafür, dass sich Verträge mit einem Klick online schließen lassen. Aber wie kündigt man ihn wieder? Kündigungsmöglichkeiten – soweit überhaupt online verfügbar – sind oft so tief in etlichen Untermenüs versteckt, dass der eine oder andere den Plan, einen Vertrag zu kündigen, irgendwann entnervt aufgibt.


Damit ist ab 1. Juli 2022 Schluss. Der neue § 312k BGB nF bestimmt in Absatz 2, dass es auch für die Kündigung von Online-Verbraucherverträgen eine „Kündigungs-Button-Lösung“ geben muss. Ein solcher Button muss mit „jetzt kündigen“ oder vergleichbarer eindeutigen Bezeichnung gekennzeichnet sein. Im Ergebnis soll die Kündigung des Vertrags ebenso leicht sein, wie der Abschluss desselbigen.


Dabei wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass die Kündigung dem Unternehmer zugegangen ist, soweit der Verbraucher den Kündigungsbutton geklickt hat (§ 312k Abs. 4 S. 2 BGB nF). Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Bestätigung gemäß § 312k Abs. 3 BGB nF unmittelbar nach der Kündigung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) zur Verfügung stellen.


Soweit Sie als Unternehmer Online-Verträge mit Verbrauchern schließen, überprüfen Sie schon jetzt, ob Ihre Webseite den neuen Anforderungen entspricht und welche Änderungen Sie gegebenenfalls vornehmen (lassen) müssen.

Kurz und bündig

  • Falls Sie AGB verwenden, überprüfen Sie, ob diese den neuen § 308 Nr. 9 BGB und § 309 Nr. 9 BGB entsprechen.
  • Falls Sie auf Ihrer Webseite eine Button-Lösung für den Vertragsschluss anbieten, stellen Sie sicher, dass bis spätestens 1. Juli 2022 auch ein entsprechender Kündigungs-Button verfügbar und leicht zu finden ist

Erstellt am 05.01.2021 unter Mitarbeit von Frau Daniela Lenz, wissenschaftliche Mitarbeiterin.

 

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte richten Sie Ihre Fragen telefonisch oder über unser Kontaktformular an uns.