News & Fachbeiträge

Die Rechtsprechung definiert regelmäßig die einzelnen gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere im IT-Recht und Datenschutz, aber auch in anderen Rechtsgebieten, müssen die Gerichte die Gesetze den ständigen Weiterentwicklungen anpassen und zum Teil neu definieren. Wir verfolgen die Rechtsprechung und geben unseren Mandanten praktische Hinweise zur Umsetzung.

 

In unseren News/Rechtstipps stellen wir regelmäßig eine Auswahl von diesen rechtlichen Entwicklungen für Sie zusammen.

Kategorieübersicht

Was ist bei der Verwendung fremder Inhalte auf einer Webseite zu beachten?

Bei der Verwendung von fremden Inhalten ist vor allem das deutsche Urheberrecht zu bedenken, soweit die geschäftlichen Handlungen hauptsächlich in Deutschland vorgenommen werden.

Welche Urheberrechte sind zu beachten, wenn fremde Inhalte oder fremde Werke auf der Webseite verwendet werden?

§ 2 Urhebergesetz (UrhG) bestimmt, dass geschützte Werke u.a. Sprachwerke (Texte, Reden), Musikwerke, Lichtbildwerke, Filmwerke aber auch Karten und Skizzen sein können, soweit sie eine „persönliche geistige Schöpfung“ darstellen.

 

Auch Programmiersprachen sind nach § 69a UrhG umfasst, sodass auch der Quellcode von Anwendungen geschützt sein kann.  Das Design einer Webseite erreicht in der Regel nicht die erforderliche geistige Schöpfungshöhe, jedoch sollten auch hier nicht einfach Design-Ideen von anderen Webseiten kopiert werden. Das Urheberrecht erlischt grundsätzlich erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG), sodass selbst bei vermeintlich alten Werken Urheberrechte bestehen können. Zudem kann es vererbt werden, sodass auch Nachkommen noch Urheberrechte an sehr alten Werken halten können (§§ 28 ff. UrhG).

Was ist zu beachten, wenn Beiträge aus Rundfunk und Presse auf der Webseite verwendet werden?

Beiträge aus Rundfunk und Presse inkl. der zugehörigen Bebilderung können grundsätzlich vervielfältigt und verbreitet werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass Vergütungsansprüche bestehen, soweit nicht nur einzelne Ausschnitte zu einem Pressespiegel zusammengefasst werden (§ 49 Absatz 2 UrhG).

49 UrhG – Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.

Etwaige Vergütungsansprüche werden von sogenannten Verwertungsgesellschaften geltend gemacht. Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) verwaltet die Vergütungsansprüche für Texte und ist Ansprechpartner, wenn solche Texte veröffentlicht werden sollen (https://www.vgwort.de/startseite.html).

Was ist zu beachten, wenn Zitate auf der Webseite verwendet werden?

Zitate sind eine durch das Gesetz erlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte (§ 51 UrhG).

51 UrhG – Zitate

Zulässig die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

 

  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Es wird allgemein zwischen Groß- und Kleinzitaten unterschieden, also ob ein ganzes Werk (Großzitat) oder lediglich ein kleiner Ausschnitt (Kleinzitat) verwendet wird. Um zitieren zu können, muss das Ursprungswerk grundsätzlich durch den Urheber veröffentlicht sein. Geheime Tagebuchaufzeichnungen können nur mit einer zuvor eingeholten Einwilligung zitiert werden. Voraussetzung eines Zitats ist, dass eine eigene Aussage (unerheblich ob in Text-, Bild- oder Musikform) durch das Zitat unterstützt wird. Unterstützen meint, die eigene Aussage muss im Mittelpunkt stehen, das Zitat darf also keinesfalls länger als die eigentliche eigene Aussage sein. Neben dem Urheber ist auch die Quelle anzugeben (§ 63 UrhG), oftmals der Verlag, sowie das in § 62 UrhG niedergelegte Änderungsverbot zu beachten. 

Die oben erwähnte Zitatschranke aus § 51 UrhG gilt jedoch nicht für freistehende Zitate, also einzelne Zitate, die beispielsweise auf der Landing-Page einer Webseite zu lesen sind. Grund hierfür ist, dass ein Zitatzweck vorliegen muss, die eigene Aussage also durch ein Zitat gestützt werden soll. Freistehende Zitate allerdings stützen keine eigene Aussage.

 

Zitate können unter Umständen auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des lebenden Urhebers verletzen, wenn sie z.B. aus dem Zusammenhang gerissen und in einen völlig anderen Kontext gestellt werden. Aber auch noch bis zehn Jahre nach dessen Tod können Persönlichkeitsrechtsverletzungen relevant sein. Beispielsweise, wenn ein Satz, der im Kontext die Gefährlichkeit von Drogen anmahnt, aus dem Zusammenhang gerissen jedoch als Aufforderung verstanden werden kann, Drogen zu konsumieren. Besteht auch nur das Risiko, dass eine falsche Deutung und damit eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nahe liegt, darf das Zitat nicht verwendet werden.

 

Für freistehende Zitate eignen sich vor allem solche, alter griechischer Philosophen. Sie haben die 70 Jahresgrenze aus § 64 UrhG weit überschritten und auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind ausgeschlossen.

Soweit Vergütungsansprüche an den Urheber in Frage stehen, ist auch hierfür die VG Wort zuständig.

Was ist zu beachten, wenn fremde Fotos, Bilder und Videos auf der Webseite verwendet werden?

Zum einen könnte auch hier das Urheberrecht verletzt werden. Zwar bieten Online-Bild-Datenbanken oftmals Bilder zur freien Verfügung an, um beispielsweise die eigene Webseite zu gestalten. Doch finden sich häufig in den Nutzungsbedingungen der Datenbank genaue Hinweise, unter welchen Bedingungen – z.B. Angabe der Quelle – die Bilder verwendet werden dürfen. Diese gilt es unbedingt zu beachten.

 

Zum anderen ist zu beachten, ob Personen auf den Bildern erkennbar, d.h. identifizierbar sind. Ist dies der Fall und stammt das Bild nicht aus einer Online-Bild-Datenbank, die das Bild freigegeben hat, muss auch hier zwingend die Einwilligung desjenigen eingeholt werden, den das Foto zeigt. Denn der oder die Abgebildete hat nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) das alleinige „Recht am eigenen Bild“. Die Einwilligung muss sich nicht nur auf die Aufnahme (soweit Sie darauf Einfluss nehmen können) sondern insbesondere auch auf die Verwertung beziehen. 

Gleiches gilt auf für die Verwendung von Bewegtbildern, also Videos. 

Was ist zu beachten, wenn fremde Musikstücke auf der Webseite verwendet werden?

Auch wenn Musik verwendet werden soll, beispielsweise wenn eigene Videos erstellt werden, die mit Musik unterlegt werden sollen, sind das Zitatrecht (§ 51 UrhG) sowie Vergütungsansprüche von Bedeutung. Soweit es um die Verwertung deutscher Musikwerke geht, ist die Gesellschaft für musikalische und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) die richtige Ansprechpartnerin (https://www.gema.de).

Was gilt bei der Verwendung von eigenen Texten?

Bei eigenen Texten ist vor allem auf Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu achten. Die §§ 3 ff. UWG verbieten unlautere geschäftliche Handlungen. Dazu gehört z.B., dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen müssen. Auch dürfen Angebote von Mitbewerbern nicht herabgesetzt werden.

Was gilt bei der Verwendung von eigenen Texten?

Bei eigenen Texten ist vor allem auf Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu achten. Die §§ 3 ff. UWG verbieten unlautere geschäftliche Handlungen. Dazu gehört z.B., dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen müssen. Auch dürfen Angebote von Mitbewerbern nicht herabgesetzt werden.

Was gilt bei der Verwendung von eigenen Fotos oder Videos?

Bei eigenen Fotos oder Videos ist darauf zu achten, ob Personen erkennbar und identifizierbar abgebildet sind. Ihnen steht das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) zu. Die Einwilligung des oder der Abgebildeten sollte am besten bereits bei der Aufnahme eingeholt werden und sich auch auf die Verwertung beziehen.  Soweit es sich um ältere Aufnahmen handelt, muss eine Einwilligung für die Verwertung eingeholt werden.